Satzung

Die Satzung (Stand 6. Juni 2016) gibt es auch als PDF-Version.

 

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen CarSharing Erlangen e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Erlangen.
  3. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Ziele und Aufgaben

  1. Der Verein fördert die umweltfreundliche Mobilität durch die gemeinschaftliche Nutzung von Fahrzeugen. Dadurch trägt er zur Einsparung von Rohstoffen bei, verringert Schadstoffbelastungen und Müllaufkommen und reduziert bzw. vermeidet Umweltschäden. Des Weiteren wirkt er der durch den ruhenden Verkehr verursachten Raumnot entgegen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist gemeinnützig tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Ziele verwendet werden.
  3. Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder mit festem Aufgabenbereich können für ihre Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten. Darüber hinaus erhalten Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Davon unbeschadet ist der Ersatzanspruch für Aufwendungen, die durch Tätigkeiten für den Verein entstanden sind (§ 670 BGB).
  4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein ihre Einlage zurück. Sie erhalten keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Voraussetzung ist die Anerkennung und Förderung der Vereinsziele. (§ 2).
  2. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag auf Aufnahme in den Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Der Antrag kann abgelehnt werden. Der Vorstand begründet eine Ablehnung. Die Verweigerung der Aufnahme in den Verein kann vom Betroffenen innerhalb eines Monats schriftlich angefochten werden. Über die Anfechtung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung.
  5. Der Austritt des Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist. Der Austritt wird wirksam zum Quartalsende nach Ablauf der Frist, eine anteilige Rückzahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags erfolgt nicht. Die Rückzahlung einer Einlage wird in der Beitragsordnung geregelt.
  6. Bei schweren Verstößen eines Mitgliedes gegen die Ziele und die Interessen des Vereins kann der Vorstand den Ausschluss des Mitglieds auf der Mitgliederversammlung beantragen.
    Darüber hinaus können in der Beitrags- und Nutzungsordnung sowie anderen Regelwerken des Vereins Maßnahmen gegen das Mitglied festgelegt werden für den Fall, dass es gegen die jeweilige Ordnung verstößt. Diese Maßnahmen kann der Vorstand ergreifen.
    Ein Verstoß liegt auch dann vor, wenn ein Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag nicht zahlt. Bei Verstößen gegen die Regelwerke des Vereins kann der Vorstand die Mitgliedschaft des Mitglieds ruhen lassen, bis der Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung eine Entscheidung gefällt hat.
    In jedem Fall steht dem Mitglied aber das Recht zu Widerspruch einzulegen und von der Mitgliederversammlung gehört zu werden.

§ 5 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen eine einmalige Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe und Fälligkeit in der Beitragsordnung festgelegt wird.
  2. In der Beitragsordnung werden Sonderformen der Mitgliedschaft geregelt, wie z. B. passive Mitgliedschaft, Schnuppermitgliedschaft und Ermäßigungen.
  3. Die nutzungsberechtigten Mitglieder zahlen eine Einlage. Sie dient in erster Linie als Haftungskapital. Außerdem wird die Einlage in die Anschaffung der Erstfahrzeuge und ihre Ausstattung investiert. Überschüssige Einlagen oder Rücklagen werden mündelsicher angelegt. Die Höhe der Einlage für Mitglieder wird in der Beitragsordnung festgelegt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Aktive Mitglieder sind berechtigt, die Fahrzeuge gemäß der Nutzungsordnung des Vereins zu nutzen.
  2. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Mitbestimmung innerhalb des Vereins durch die Mitgliederversammlung. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
  3. Mitglieder, die juristische Personen sind, dürfen keine Ämter innerhalb des Vereins übernehmen.
  4. Die Mitglieder verpflichten sich, die in § 2 der Satzung aufgeführten Ziele anzuerkennen und zu unterstützen.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung (MV)

  1. Die ordentliche MV findet einmal jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche MV findet statt, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn die Einberufung einer MV von 10% der Mitglieder unter Angaben von Gründen vom Vorstand verlangt wird.
  3. Die Einberufung erfolgt vom Vorstand unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem Datum der Versammlung per e-mail, sofern dies vom Mitglied nicht ausdrücklich anders gewünscht und dem Verein mitgeteilt wird.
  4. Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist eine zweite MV einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  5. Die MV wird durch ein Mitglied des Vorstandes geleitet.
  6. Die MV ist insbesondere zuständig
    • für die Wahl des Vorstandes;
    • die Entgegennahme des schriftlichen Tätigkeits- und Rechenschaftsberichts sowie die Jahresabrechnung des Vorstandes;
    • die Entlastung des Vorstandes
    • die Wahl zweier Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
  7. Die MV entscheidet ferner über
    • den Haushaltsplan des Vereins
    • die Beitragsordnung
    • den Ausschluss eines Mitgliedes
    • Satzungsänderungen
    • die Auflösung des Vereins
  8. Alle natürlichen und juristischen Personen, die Mitglieder des Vereins sind, haben je eine Stimme und gleiches Stimmrecht, unabhängig von ihrer Einlage. Die MV fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
  9. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer erfolgt in geheimer Wahl, wenn mindestens ein Mitglied dies verlangt.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem/der Vorsitzenden
    • dem Stellvertreter/der Stellvertreterin
  2. Diese beiden bilden den Vorstand nach § 26 BGB. Vorsitzender/Vorsitzende und
    Stellvertreter/Stellvertreterin vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide sind einzelvertretungsberechtigt.
  3. Der erweiterte Vorstand besteht aus mindestens zwei bis maximal sechs Beisitzern.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
  5. Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung auch vor Ablauf ihrer regulären Amtszeit mit der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder abgewählt werden. Dazu bedarf es einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Auf dieser Mitgliederversammlung hat die Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes zu erfolgen.
  6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  7. Der Vorstand ist bei seiner Tätigkeit an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
    • die Festlegung bzw. Änderung der Nutzerordnung
    • die Einberufung und Leitung von Mitgliederversammlungen sowie die Festlegung der Tagesordnung
    • die jährliche Vorlage des schriftlichen Tätigkeits- und Rechenschaftsberichtes
    • die Koordination der Öffentlichkeitsarbeit
    • die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen
    • die Beantragung von Zuschüssen und Fördermitteln
    • die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern
    • Vergabe und Vergütung von bedarfsorientierten Tätigkeiten auf Honorarbasis zur Erfüllung des Vereinsziele, insbesondere Wartung und Pflege der Fahrzeuge
    • weitere Aufgaben gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung

§ 10 Satzungsänderungen

  1. Beschlüsse, die eine Satzungsänderung bezwecken, bedürfen der Zweidrittelstimmenmehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Beschluss kann nur bei rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

§ 11 Protokollieren von Beschlüssen

  1. Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der jeweiligen Versammlungsleitung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  2. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch per e-mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

§ 12 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur bei rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins werden nach Abzug aller Außenstände des Vereins die Einlagen der Mitglieder an diese als Restbetrag oder in voller Höhe und gemäß Beitragsordnung zurückgezahlt.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des Überschusses, wobei dieser unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.

Erlangen, 09.06.2016