Nachfolgend wesentliche Informationen zur Nutzung unserer Fahrzeuge. Den genauen Wortlaut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) mit Stand vom 1. September 2015 finden Sie im Anschluss oder als PDF zum Download.
Vor der Nutzung
Eine Mitgliedschaft im Verein ist Voraussetzung für die Nutzung der Fahrzeuge. Nach Eingang der erforderlichen Einlage wird bei einer Einweisung in die Nutzung der Nutzungsvertrag nach Vorlage von gültigem Personalausweis und Führerschein unterschrieben.
Der Kunde/die Kundin erhält bei der Einweisung eine elektronische Zugangskarte und kann diese nutzen, sobald alle erforderlichen Dokumente vorgelegt wurden (Freischaltung durch die Person, die die Einweisung vorgenommen hat). Ab dem Zeitpunkt der Freischaltung können alle CSE- sowie alle im Verbund buchbaren Fahrzeuge gebucht und gefahren werden. Bei der Nutzung von Fahrzeugen außerhalb CSE gelten die AGB der jeweiligen Anbieter.
Einlage
Die Einlage dient der Finanzierung der CSE-Fahrzeuge und als Sicherheit für den Selbstbeteiligungsanteil der Vollkasko- und Teilkaskoversicherung (zur Zeit 300 € bei CSE-Mitgliedern innerhalb des Verbunds und 1000 € bei der Nutzung von Fahrzeugen außerhalb CSE). Bei Austritt aus dem Verein bzw. Rückgabe der Nutzungsberechtigung wird die Einlage abzüglich evtl. noch offener Kosten nach ordnungsgemäßer Kündigung am Quartalsende zurückgezahlt.
Wie kündige ich?
Der Nutzungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende per E-Mail oder schriftlich gekündigt werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen – Stand 1. September 2015
Inhaltsverzeichnis
- § 1 Gegenstand
- § 2 Fahrtberechtigung
- § 3 Kundenkarte
- § 4 Buchungspflicht
- § 5 Nutzungsdauer
- § 6 Stornierungen
- § 7 Überprüfen des Fahrzeugs vor Fahrtantritt
- § 8 Mitführen einer gültigen Fahrerlaubnis
- § 9 Benutzung der Fahrzeuge
- § 9a Nutzung von Elektro-Fahrzeugen
- § 10 Haftung von CSE
- § 11 Haftung des Kunden/der Kundin
- § 12 Versicherung
- § 13 Mitteilungspflichten
- § 14 Unfälle, Diebstahl und Anzeigepflicht
- § 15 Rückgabe der Fahrzeuge
- § 16 Verspätungen
- § 17 Technikereinsatz
- § 18 Quernutzung
- § 19 Entgelte, Änderungen der Preis- und Gebührenliste, Zahlungsbedingungen, Kaution
- § 20 Aufrechnung, Einwendungsausschluss
- § 21 Änderung der AGB, Anpassung von Entgelten
- § 22 Kündigung, Sperrung
- § 23 Datenschutz
- § 24 Vertragswidriges Verhalten
- § 25 Sonstige Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Rechte und Pflichten von Personen, die Mitglied bei CarSharing Erlangen e.V. (im Folgenden CSE) sind und einen Nutzungsvertrag abgeschlossen haben (nutzungsberechtigtes Mitglied, im Folgenden Kunde/Kundin).
§ 2 Fahrtberechtigung
Eine Fahrtberechtigung des Kunden/der Kundin setzt einen mit CSE (Vollmitglied mit Zugang zu allen Fahrzeugen im MOQO-Verbund) oder mit einer der kooperierenden Gemeinden (passives Mitglied mit Zugang ausschließlich zu den E-Fahrzeugen der kooperierenden Gemeinden) geschlossenen Nutzungsvertrag voraus. Weitere Voraussetzung für die Fahrtberechtigung ist die vorangegangene Buchung eines Fahrzeuges durch diesen Kunden. Das Fahrzeug darf mit Zustimmung und in Anwesenheit des Kunden/der Kundin im Fahrzeug von einer anderen Person geführt werden.
Ist der Kunde/die Kundin eine juristische Person, kann er/sie Personen benennen, die in seinem/ihrem Namen und auf seine/ihre Rechnung Fahrzeuge buchen und/oder nutzen können. Der Kunde/die Kundin hat sicherzustellen, dass er/sie selbst und die zur Fahrt Berechtigten die Regelungen dieser AGB beachten, bei Fahrten mit Fahrzeugen von CSE fahrtüchtig ist/sind und eine gültige Fahrerlaubnis mitführt/en.
Der Kunde/die Kundin hat das Handeln der zur Fahrt berechtigten Personen wie eigenes Handeln zu vertreten. Der Kunde/die Kundin muss jederzeit nachweisen können, wer das Fahrzeug genutzt und geführt hat. Der Kunde/die Kundin verpflichtet sich, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um unbefugte Dritte von der Nutzung auszuschließen. Die §§ 11 und 14 gelten entsprechend.
§ 3 Kundenkarte
Für den Zugang zu den Fahrzeugen werden Kundenkarten ausgegeben. Eine Weitergabe der Kundenkarte und/oder der PIN an nicht fahrtberechtigte Personen ist nicht gestattet. Der Kunde/die Kundin haftet für den Verlust oder die Beschädigung der Kundenkarte. In jedem Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde/die Kundin die Kundenkarte spätestens mit Kündigung bzw. Ablauf der Kündigungsfrist an CSE zurückzugeben. Im Falle des Verlustes, der selbst verschuldeten Beschädigung oder nicht erfolgter Rückgabe der Kundenkarte wird dem Kunden/der Kundin eine Aufwands- und Kostenpauschale gemäß Gebührenliste berechnet.
Der Verlust der Kundenkarte ist CSE unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde/die Kundin haftet im gesetzlichen Rahmen für alle durch den Verlust oder die Weitergabe der Kundenkarte und/oder PIN verursachten Schäden, insbesondere wenn dadurch der Diebstahl von Fahrzeugen ermöglicht wurde. Dem Kunden/der Kundin bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein bzw. ein geringerer Schaden entstanden sei. Werden dem Kunden/der Kundin weitere oder andere Zugangsmedien übergeben bzw. von diesem/dieser genutzt (z.B. Führerschein-Siegel, Telefon, Karten von Drittanbietern), finden diese Regelungen sinngemäß Anwendung.
§ 4 Buchungspflicht
Der Kunde/die Kundin verpflichtet sich vor jeder Nutzung eines Fahrzeuges, dieses unter Angabe des Nutzungszeitraumes bei CSE zu buchen. Der Kunde/die Kundin hat kein Anrecht auf ein bestimmtes Fahrzeug. CSE ist berechtigt, ein vergleichbares Fahrzeug zur gebuchten Fahrzeugklasse bereitzustellen. Für jede telefonische Buchung wird ein Zusatzentgelt gemäß der Gebührenliste berechnet.
§ 5 Nutzungsdauer
Die Nutzungsdauer umfasst den Buchungszeitraum. Der Buchungszeitraum beginnt und endet jeweils zur vollen Viertelstunde (Beispiel: 14:00 Uhr, 14:15 Uhr, 14.30 Uhr, 14:45 Uhr, 15:00 Uhr).
§ 6 Stornierungen
Eine Buchung kann teilweise oder vollständig storniert werden. Die Stornierung einer Buchung ist für den Kunden kostenfrei, wenn sie mindestens 24 Stunden vor Beginn der vorgesehenen Nutzung erfolgt. Kostenfrei ist die Stornierung ebenfalls, wenn CSE das Fahrzeug nicht zur Verfügung stellen kann. In allen anderen Fällen ist CSE berechtigt, Stornokosten gemäß gültiger Gebührenliste zu erheben, sofern der Kunde/die Kundin nicht nachweist, dass CSE kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
CSE informiert, soweit möglich, den Kunden/die Kundin, wenn das gebuchte Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Im Rahmen der Verfügbarkeit wird ein anderes Fahrzeug als Ersatz angeboten.
§ 7 Überprüfen des Fahrzeugs vor Fahrtantritt
Der Kunde/die Kundin ist verpflichtet, das Fahrzeug vor oder unmittelbar zu Fahrtantritt auf erkennbare Mängel/Schäden zu überprüfen und mit der im Auto befindlichen Schadenliste abzugleichen. Festgestellte und/oder wahrnehmbare Mängel (z.B. sicht- und hörbare) sind CSE über die MOQO-Hotline (09131 927 95 111) vor oder unmittelbar zu Fahrtantritt telefonisch zu melden. Meldet der Kunde/die Kundin keine Neuschäden vor oder unmittelbar zu Fahrtantritt, gilt das Fahrzeug als optisch und technisch einwandfrei, mit Ausnahme der bereits in der Schadenliste enthaltenen Schäden.
§ 8 Mitführen einer gültigen Fahrerlaubnis
Der Kunde/die Kundin und fahrtberechtigte Personen verpflichten sich, bei jeder Fahrt die gültige Fahrerlaubnis mitzuführen. Die Fahrtberechtigung gem. § 2 dieser AGB ist an den fortdauernden, ununterbrochenen Besitz einer Fahrerlaubnis und die Einhaltung aller darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen gebunden. Sie erlischt im Falle des Entzuges, der vorübergehenden Sicherstellung oder des Verlustes der Fahrerlaubnis (z.B. Fahrverbot) mit sofortiger Wirkung. Der Kunde/die Kundin ist verpflichtet, CSE vom Wegfall oder der Einschränkung der Fahrerlaubnis unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
§ 9 Benutzung der Fahrzeuge
Der Kunde/die Kundin hat die Fahrzeuge sorgsam zu behandeln und gemäß den Anweisungen in den Handbüchern, den Fahrzeugunterlagen und den Herstellerangaben zu benutzen, sowie die Betriebsflüssigkeiten und den Reifendruck zu prüfen. Das Fahrzeug ist sauber zu hinterlassen und ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern. Rauchen in den Fahrzeugen ist generell nicht gestattet. Die Station ist pfleglich zu behandeln, eventuell vorhandene Tore oder Absperrungen sind nach der Durchfahrt zu verschließen. Bei einer über gewöhnliche Gebrauchsspuren hinausgehenden Verschmutzung des Innenraums eines Fahrzeugs durch den Kunden werden Reinigungskosten in Höhe des Aufwands oder pauschal gemäß Gebührenliste berechnet, sofern der Kunde/die Kundin keine geringeren Reinigungskosten nachweist. Als verschmutzt im vorstehenden Sinne gilt ein Fahrzeug insbesondere, wenn es Flecken, Abfall, Grünschnitt, Asche, Tabakrauch, Verschmutzung durch Transport von Tieren oder Ähnliches aufweist.
Jedes Fahrzeug mit Verbrennungsmotor ist mit einer Tankkarte ausgestattet. Das Fehlen der Tankkarte ist bei Buchungsbeginn zu melden. Der Kunde/die Kundin verpflichtet sich, die Tankkarte ausschließlich zur Betankung und Reinigung des gemieteten Fahrzeugs zu verwenden. Sofern nicht anders angegeben, muss das Fahrzeug mit einem mindestens zu einem Viertel gefüllten Tank abgestellt werden. Bei Nichteinhaltung der Tankregel kann eine Gebühr gemäß Gebührenliste erhoben werden. Sofern nicht anders angegeben, ist auf die Betankung mit Premiumkraftstoffen (z.B. „Aral Ultimate“, „Shell V-Power“ o.ä.) zu verzichten. CSE behält sich hierbei vor, den Differenzpreis zu Normalkraftstoffen dem Kunden gesondert zu berechnen. Die Benutzung ist nur innerhalb Europas gestattet und Auslandsfahrten sind CSE vor Fahrtantritt anzuzeigen.
Es ist untersagt, das Fahrzeug zur gewerblichen Personenbeförderung, zu motorsportlichen Übungen, zu Testzwecken oder zu sonstigen fremden Zwecken zu benutzen und/oder nicht berechtigten Dritten zur Verfügung zu stellen.
§ 9a Nutzung von Elektro-Fahrzeugen
Die Nutzung von E-Fahrzeugen im Carsharingbetrieb ist ein Pilotprojekt, der Vermieter kennt die subjektiven Nutzungsbedürfnisse nicht, deshalb bedarf es einer Mithilfe durch den Kunden/die Kundin.
Bei Fahrzeugen mit Elektromotor ist vor Antritt der Fahrt das Ladekabel von dem Fahrzeug und dem Stromanschluss zu trennen und gemäß den besonderen Nutzungsbestimmungen aufzubewahren. Nach der Nutzung ist für die Wiederaufladung an der Ladesäule zu sorgen.
Die Nutzung von E-Fahrzeugen unterliegt hinsichtlich Fahrtroute und -dauer einer begrenzten Ladekapazität, für die während der Nutzungsdauer der Kunde /die Kundin die alleinige Verantwortung übernimmt. Vor Fahrtantritt ist der Ladezustand zu überprüfen, voraussichtlich ist dieser auch vorher online abfragbar. Bei evtl. unzureichender Ladung kann auf ein anderes verfügbares E-Fahrzeug umgebucht werden. Durch eine Karenzzeit zwischen zwei Buchungen wird eine Mindestladung gesichert. Wer eine volle Ladung benötigt, kann durch eine vorlaufende Buchungszeit vor Nutzungsbeginn dazu beitragen, die Ladung für seine Bedürfnisse sicherzustellen. Die Stromkosten für eine während der Nutzungsdauer notwendig werdende Aufladung der Batterien trägt der Kunde/die Kundin.
§ 10 Haftung von CSE
Die Haftung von CSE, mit Ausnahme der Haftung bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden/der Kundin, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von CSE oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beschränkt, soweit nicht Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug geschlossenen Haftpflichtversicherung besteht. Hiervon unberührt bleibt die Haftung von CSE bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sowie eine etwaige Haftung von CSE nach dem Produkthaftungsgesetz. Fundsachen sind CSE zu melden und auszuhändigen; eine Haftung dafür wird seitens CSE nicht übernommen.
§ 11 Haftung des Kunden/der Kundin
a) Allgemeine Haftungsregeln, Selbstbeteiligung
Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Verletzungen dieses Kundenvertrages haftet der Kunde/die Kundin grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln bis zur Höhe einer vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung (siehe hierzu § 12). Die Haftung des Kunden/der Kundin erstreckt sich auch auf Schadennebenkosten, wie z.B. Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall.
b) Bedien-, Behandlungsfehler, Verstöße gegen § 9 „Benutzung der Fahrzeuge“ – volle Haftung
Von der Haftungsbegrenzung auf die Selbstbeteiligung sind insbesondere Schäden nicht erfasst, die durch Fehlbehandlung und/oder Bedienung des Fahrzeuges entstanden sind, insbesondere Fehlbetankung, Schaltfehler, Ignorieren von Warnleuchten, unsachgemäßes Be- und Entladen und unzureichend gesicherte Ladung, Nichtbeachtung von Durchfahrtshöhen oder -breiten.
Entsteht CSE im Falle eines schuldhaften Verstoßes des Kunden/der Kundin gegen seine Pflichten gemäß § 9 (Benutzung der Fahrzeuge) dieser AGB ein Schaden, haftet der Kunde/die Kundin über den Selbstbehalt hinaus vollumfänglich für den gesamten Schaden.
c) Vorsätzliche und grob fahrlässige Schadenverursachung
Für Schäden, die der Kunde/die Kundin oder seine Erfüllungsgehilfen bzw. Fahrtberechtigte vorsätzlich herbeiführen, besteht kein Versicherungsschutz und die Haftung des Kunden/der Kundin ist nicht auf die vereinbarte Selbstbeteiligung beschränkt.
Bei grob fahrlässiger Schadenverursachung ist der Haftungsumfang des Kunden/der Kundin ohne Begrenzung auf eine vereinbarte Selbstbeteiligung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis im Sinne des § 81 Abs. 2 VVG zu bemessen.
d) Verletzung vertraglicher Pflichten (Obliegenheiten)
Der Kunde/die Kundin haftet vollumfänglich ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Selbstbeteiligung, wenn eine vom Kunden zu erfüllende Obliegenheit, insbesondere bei Verstoß gegen seine Pflichten aus § 14 (Unfälle, Diebstahl und Anzeigepflicht), vorsätzlich verletzt wurde.
Für den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer vom Kunden zu erfüllenden Obliegenheit ist ohne Rücksicht auf die Selbstbeteiligung der Haftungsumfang des Kunden/der Kundin in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis im Sinne des § 28 Abs. 2, 3 VVG zu bemessen.
Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Kunde/die Kundin .
Abweichend hiervon verbleibt es bei der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadenfall, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Schadenfalls noch für die Feststellung oder den Umfang des Schadens von CSE ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde.
e) Gesetzesverstöße, Ordnungswidrigkeiten
Der Kunde/die Kundin haftet für von ihm begangene Gesetzesverstöße, insbesondere Verkehrs- und Ordnungswidrigkeiten während der Nutzungszeit und im Zusammenhang mit dem Abstellen des Fahrzeuges. Der Kunde/die Kundin verpflichtet sich, CSE von sämtlichen Buß- und Verwarngeldern, Gebühren, Kosten und Auslagen frei zu stellen, die anlässlich vorgenannter Verstöße, Behörden oder Gerichte oder sonstige Dritte von CSE erheben. Entstehen CSE aus der Bearbeitung solcher Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Kosten, so hat diese der Kunde/die Kundin zu ersetzen. CSE ist vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens zur Geltendmachung einer Schadenpauschale gemäß Gebührenliste berechtigt. Dem Kunden/der Kundin bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein bzw. ein geringerer Schaden entstanden sei.
f) Geltungsumfang dieser Regelung
Sämtliche vorstehende Regelungen gelten neben dem Kunden/der Kundin auch für die berechtigten Fahrer, wobei eine vertragliche vereinbarte Selbstbeteiligung nicht zu Gunsten nicht fahrtberechtigter Dritter gilt.
§ 12 Versicherung
Für alle Fahrzeuge besteht eine Haftpflicht-, Teilkasko- und Vollkaskoversicherung. Die jeweiligen Selbstbeteiligungen und die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines weiteren Versicherungsschutzes durch den Kunden ergeben sich aus der gültigen Gebührenliste. Die Senkung der Selbstbeteiligung im Schadensfall gilt nur, wenn dieser vor Fahrtantritt gebucht wurde und die fahrtberechtigte Person bei der Buchung angegeben wurde, sofern der Kunde/die Kundin nicht selbst Fahrer ist. Die Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen ist nur nach vorheriger Zustimmung von CSE zulässig.
§ 13 Mitteilungspflichten
Der Kunde/die Kundin ist verpflichtet, CSE die Änderung seiner Vertragsdaten wie Adresse, Mailadresse und Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen. Müssen diese Daten des Kunden/der Kundin infolge unterlassener Mitteilung durch CSE ermittelt werden, kann CSE dies dem Kunden/der Kundin in Höhe des tatsächlichen Aufwands oder pauschaliert gemäß Gebührenliste in Rechnung stellen, sofern der Kunde/die Kundin nicht einen geringeren Aufwand nachweist.
§ 14 Unfälle, Diebstahl und Anzeigepflicht
Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen Schäden ist der Kunde/die Kundin verpflichtet immer dann die Polizei zu rufen, wenn an dem Ereignis ein Dritter als Geschädigter oder möglicher (Mit-)Verursacher beteiligt ist oder fremdes Eigentum, außer dem Mietwagen, zu Schaden kam. Bei Schadensereignissen mit Drittbeteiligung darf der Kunde/die Kundin kein Schuldanerkenntnis abgeben. Der Kunde/die Kundin ist verpflichtet, CSE zunächst unverzüglich telefonisch über Schadensereignisse zu informieren und CSE nachfolgend über alle Einzelheiten schriftlich in allen Punkten vollständig und sorgfältig zu unterrichten. Ereignet sich der Schaden im Inland, ohne dass der Kunde/die Kundin bzw. die fahrtberechtigte Person hierbei verletzt wurden, hat die schriftliche Unterrichtung spätestens zwei Tage nach dem Schadensereignis, ansonsten innerhalb von 14 Tagen nach dem Schadensereignis zu erfolgen. CSE kann dem Kunden/der Kundin für den mit der Schadensabwicklung verbundenen Aufwand bei einem vom Kunden/von der Kundin teilweise oder gänzlich verschuldeten Unfall eine Aufwandspauschale gemäß aktueller Gebührenliste berechnen, soweit der Kunde/die Kundin CSE nicht nachweist, dass diesem/dieser kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Reparatur- und Abschleppaufträge sowie sonstige kostenauslösende Maßnahmen darf der Kunde/die Kundin nur nach vorheriger Zustimmung von CSE beauftragen.
§ 15 Rückgabe der Fahrzeuge
Der Kunde/die Kundin ist verpflichtet, das Fahrzeug mit Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer ordnungsgemäß zurückzugeben.
Bei Rückgabe ist das Fahrzeug mit allen enthaltenen Papieren ordnungsgemäß verschlossen (Türen und Fenster verriegelt) mit ausgeschalteten elektrischen Verbrauchern an der angegebenen Station abzustellen und der Fahrzeugschlüssel am vorgeschriebenen Ort zu deponieren.
§ 16 Verspätungen
Kann der Kunde/die Kundin den in der Buchung bekannt gegebenen Rückgabezeitpunkt nicht einhalten, muss er/sie die Buchungsdauer vor Ablauf des zunächst vereinbarten Rückgabezeitpunktes verlängern. Ist eine Verlängerung wegen einer nachfolgenden Buchung nicht möglich und kann die ursprüngliche Rückgabezeit tatsächlich durch den Kunden nicht eingehalten werden, ist CSE berechtigt die über die Buchungszeit hinausgehende Zeit in Rechnung zu stellen. Bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs kann CSE darüber hinaus anstelle des ihm konkret entstandenen Schadens eine von der Verspätungsdauer abhängige Schadenspauschale gemäß Gebührenliste erheben, soweit der Kunde/die Kundin CSE nicht nachweist, dass diesem kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 17 Technikereinsatz
Verursacht der Kunde/die Kundin einen Technikereinsatz durch nicht sachgemäße Bedienung des Fahrzeugs bzw. der Zugangstechnik, durch Nichteinhalten der ordnungsgemäßen Bedienung des Fahrzeugs oder der Regeln (insbesondere bei unzureichender Betankung, Anlassen eines Stromverbrauchers, mehrmalige Eingabe einer falschen PIN), so werden dem Kunden Kosten gemäß Gebührenliste und Aufwand in Rechnung gestellt, sofern der Kunde/die Kundin keinen geringeren Aufwand nachweist.
§ 18 Quernutzung
Der Kunde/die Kundin mit Vollmitgliedschaft ist berechtigt, über seinen/ihren Kundenaccount auch Fahrzeuge von Kooperationspartnern von CSE zu der für das jeweilige Produkt gültigen Preisliste (siehe § 19 dieser AGB) zu buchen. Vertragspartner des Kunden/der Kundin bleibt in diesem Fall CSE. Für die Nutzung solcher Fahrzeuge gelten die AGB von CSE. Bei Regelungslücken dieser AGB gelten die AGBs des jeweiligen Anbieters sinngemäß.
§ 19 Entgelte, Änderungen der Preis- und Gebührenliste, Zahlungsbedingungen, Kaution
Dem Kunden/der Kundin werden Verwaltungs- bzw. Aufnahmeentgelte, Entgelte zur Nutzung der Fahrzeuge durch eigene Fahrten und Fahrten der Fahrtberechtigten sowie Servicegebühren gemäß gültiger Preis– und Gebührenliste in Rechnung gestellt, wobei die Abbuchung in der Regel monatlich erfolgt.
Eine Preiserhöhung wird dem Kunden mindestens einen Monat vor Inkrafttreten mitgeteilt. Für die Abrechnung der Fahrten gelten die sich aus der Buchung ergebende Nutzungsdauer und die vom Bordcomputer ermittelte Wegstrecke als verbindlich. Die dem Kunden/der Kundin übermittelte Rechnung von CSE ist innerhalb 1 Woche ab Rechnungsdatum fällig und zahlbar. Nach Verzugseintritt haftet er/sie für Bearbeitungskosten und Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens des CSE bleibt hiervon unberührt. Wünscht der Kunde/die Kundin den Versand der Rechnung per Post, so wird ein Serviceentgelt gemäß gültiger Gebührenliste berechnet. Der Versand per E-Mail ist kostenfrei. CSE wird das berechnete Entgelt im Einzugsermächtigungsverfahren (SEPA-Lastschriftverfahren) einziehen, wenn der Kunde/die Kundin eine entsprechende Ermächtigung erteilt hat. Im Falle der SEPA-Lastschrift ist durch den Kunden/die Kundin ein entsprechendes Lastschriftmandat unter Angabe der IBAN und BIC auszustellen. SEPA-Lastschriften werden entsprechend 5 Tage vor Einzug angekündigt (Pre-Notification). Sofern eine Lastschrift mangels Deckung oder aus anderen vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht eingelöst wird, kann CSE dies dem Kunden in Höhe seines tatsächlichen Aufwands oder pauschal gemäß Gebührenliste in Rechnung stellen, sofern der Kunde/die Kundin nicht einen geringeren Aufwand nachweist. Für Zahlungen per Überweisung oder Kreditkarte kann CSE ein Serviceentgelt gemäß Gebührenliste berechnen. CSE kann seine Ansprüche jederzeit an Dritte abtreten (Inkassodienst).
§ 20 Aufrechnung, Einwendungsausschluss
Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Gegenansprüchen aus dem Vertragsverhältnis zu. Gegen Forderungen von CSE kann der Kunde/die Kundin nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
§ 21 Änderung der AGB, Anpassung von Entgelten
Änderungen der AGB sind nur zulässig, soweit hierdurch das Vertragsgefüge nicht grundlegend umgestaltet, insbesondere das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zum Nachteil des Kunden/der Kundin verschoben wird. Zulässig sind sie insbesondere bei nachträglichem Entstehen einer Regelungslücke oder Störung des Äquivalenzverhältnisses, z.B. durch Veränderung der Gesetzeslage, Rechtsprechung oder Marktgegebenheiten bzw. aufgrund neuer technischer Entwicklungen.
CSE behält sich die Anpassung der Preisliste vor. Diese Änderung erfolgt nach gerechtfertigtem Ermessen und ist nur möglich, wenn und soweit im Vergleich zu den Preisen bei Vertragsschluss bzw. zur letztmaligen Änderung nachweisbare Kostensteigerungen in den für CSE relevanten Entgeltsegmenten (insbesondere Kosten für Treibstoff, Versicherungskosten, Finanzierungs-, Beschaffungskosten, Personalkosten, Steuer, Wartung und Reinigung usw.) stattgefunden haben. Die Preisänderung erfolgt im Rahmen und zum Ausgleich der entsprechenden Kostensteigerungen.
Änderungen der AGB und Preiserhöhungen werden dem Kunden/der Kundin schriftlich oder per E-Mail mindestens einen Monat vor der Änderung bekanntgegeben. Die Änderungen der AGB gelten als genehmigt, wenn der Kunde/die Kundin nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder per E-Mail Widerspruch bei CSE erhebt. Auf diese Rechtsfolge wird ihn CSE bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Macht der Kunde/die Kundin von diesem Recht keinen Gebrauch, wird der Vertrag zu den geänderten Bedingungen bzw. Preisen fortgeführt. Widerspricht der Kunde/die Kundin, hat jede Partei das Recht, den Vertrag mit einer Frist von zehn Tagen per E-Mail oder schriftlich zu kündigen.
§ 22 Kündigung, Sperrung
Der Nutzungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende per E-Mail oder schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages bleibt den Parteien vorbehalten. Anstelle einer außerordentlichen Kündigung ist CSE auch berechtigt den Kunden/die Kundin aus wichtigen Gründen für bestimmte Zeit für Anmietungen zu sperren. Dies gilt insbesondere, solange nicht unerhebliche Forderungen von CSE aus früheren Vermietungen trotz Fälligkeit noch nicht ausgeglichen wurden, bei Verstoß gegen Aufklärungspflichten bei Schadensfällen, Nichtvorlage des Originalführerscheins innerhalb einer vom CSE gesetzten Frist für die Prüfung des Fortbestehens der Fahrerlaubnis oder bei wiederholten Verstößen des Kunden/der Kundin gegen wesentliche Vertragspflichten (siehe § 24 dieser AGB). CSE informiert den Kunden/die Kundin schriftlich oder per E-Mail über die Dauer und den Grund der Sperrung, dem Kunden/der Kundin steht ein Anhörungsrecht zu. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden ausstehende Zahlungsverpflichtungen vor der Rückzahlung der Einlage von dieser abgezogen.
§ 23 Datenschutz
CSE ist berechtigt personenbezogene Daten des Kunden/der Kundin im Einklang mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Bei Ordnungswidrigkeiten oder Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften (z.B. Verstößen im Straßenverkehr) werden die personenbezogenen Daten des Kunden/der Kundin im notwendigen Umfang (Name, Anschrift) an die Straßenverkehrs- bzw. Ordnungsbehörden übermittelt. Wurde das Fahrzeug nicht vom Kunden gefahren, ist der Kunde/die Kundin verpflichtet Name und Anschrift des Fahrers unverzüglich mitzuteilen. CSE verpflichtet sich, Daten des Kunden/der Kundin oder Fahrtberechtigten nicht an Dritte mit dem Zweck der kommerziellen Verwertung weiterzugeben. Bei Fahrzeugen, die mit GPS-Ortung ausgerüstet sind, erfolgt bei Rückgabe der Fahrzeuge eine Positionsbestimmung. Darüber hinaus erfolgt keine Ortung der Fahrzeuge während der ordnungsgemäßen Nutzung durch den Kunden/die Kundin oder Fahrtberechtigten. Bei Verstoß gegen die Rückgabepflichten (§ 14) oder in sonstigen Fällen vertragswidrigen Verhaltens ist CSE ebenfalls berechtigt, Positionsbestimmungen vorzunehmen.
§ 24 Vertragswidriges Verhalten
Bei folgenden vom Kunden/der Kundin zu vertretenden Tatbeständen kann CSE für den ihm zusätzlich entstehenden Verwaltungsaufwand eine Kostenpauschale bis in Höhe von 250,– EUR erheben, soweit der Kunde/die Kundin CSE nicht nachweist, dass diesem kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist: Fahrten ohne Buchung; unberechtigte Weitergabe der Kundenkarte und/oder der PIN; Überlassen des Fahrzeugs an Nichtberechtigte; um mehr als 24 Stunden verzögerte Fahrzeugrückgabe, missbräuchliche Benutzung von Tankkarten.
§ 25 Sonstige Bestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Teile und Bestimmungen des Nutzungsvertrages und dieser AGB berühren deren Gültigkeit im Übrigen nicht. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Nutzungsvertrag wird als Gerichtsstand der Sitz von CSE vereinbart, soweit der Kunde/die Kundin keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, oder er/sie nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein /ihr Wohnort oder sein/ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, oder wenn der Kunde/die Kundin Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.